Amtsgericht Münster, 2017-07-20, 80 IN 56/16

80 IN 56/16Gericht erster Instanz20.07.2017

Regest

Eine nicht notwendigerweise erfolgte erhebliche Befassung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Aus- und Absonderungsrechten führt nicht zur Erhöhung der Berechnungsgrundlage gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV. Nicht notwendigerweise bereits im Eröffnungsverfahren erbrachte Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters sind auch nicht zuschlagsbegründend zu berücksichtigen.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Münster — 80 IN 56/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-07-20

Aktenzeichen: 80 IN 56/16

ECLI: ECLI:DE:AGMS:2017:0720.80IN56.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: AMTSGERICHT

Normen: § 63 InsO; §§ 1, 3, 11 InsVV

Leitsätze

Eine nicht notwendigerweise erfolgte erhebliche Befassung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Aus- und Absonderungsrechten führt nicht zur Erhöhung der Berechnungsgrundlage gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV.

Nicht notwendigerweise bereits im Eröffnungsverfahren erbrachte Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters sind auch nicht zuschlagsbegründend zu berücksichtigen.

Tenor

werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt N, wie folgt festgesetzt:

Vergütung3.394,51 EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen500,00 EUR
Zwischensumme3.894,51 EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 3.894,51 EUR739,96 EUR
Endbetrag4.634,47 EUR

Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.

Im Übrigen wird der Vergütungsfestsetzungsantrag vom 01.06.2017 zurückgewiesen.

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