Amtsgericht Münster, 2017-09-08, 48 C 2016/17

48 C 2016/17Gericht erster Instanz08.09.2017

Regest

Der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 ZPO) ist nicht begründet, wenn der Gast den Beherbergungsort nicht aufsucht.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Münster — 48 C 2016/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-09-08

Aktenzeichen: 48 C 2016/17

ECLI: ECLI:DE:AGMS:2017:0908.48C2016.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht

Normen: ZPO 29; BGB 269

Leitsätze

Der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 ZPO) ist nicht begründet, wenn der Gast den Beherbergungsort nicht aufsucht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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