118 Cs-540 Js 719/10-97/17•Amtsgericht Münster, 2017-10-10, 118 Cs-540 Js 719/10-97/17
Amtsgericht Münster, 2017-10-10, 118 Cs-540 Js 719/10-97/17
118 Cs-540 Js 719/10-97/17Gericht erster Instanz10.10.2017
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Münster — 118 Cs-540 Js 719/10-97/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-10-10
Aktenzeichen: 118 Cs-540 Js 719/10-97/17
ECLI: ECLI:DE:AGMS:2017:1010.118CS540JS719.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Amtsgericht
Tenor
Der Angeklagte zu 1) ist der Untreue in acht Fällen schuldig.
Es werden verurteilt:
Der Angeklagte zu 1) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Einziehung eines Betrages in Höhe von 7.660 Euro aus dem Vermögen des Angeklagten zu 1) wird angeordnet.
Im Übrigen werden die Angeklagten freigesprochen.
Der Angeklagte zu 1) trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt wurde. Soweit die Angeklagten im Übrigen freigesprochen wurden, trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Angeklagten.
Angewandte Strafvorschriften:
§§ 266 Abs. 1, 53, 54, 55, 73, 73 c StGB, §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO
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