12 Ls - 30 Js 320/16 - 5/17•Amtsgericht Münster, 2017-12-19, 12 Ls - 30 Js 320/16 - 5/17
Amtsgericht Münster, 2017-12-19, 12 Ls - 30 Js 320/16 - 5/17
12 Ls - 30 Js 320/16 - 5/17Gericht erster Instanz19.12.2017
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Münster — 12 Ls - 30 Js 320/16 - 5/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-12-19
Aktenzeichen: 12 Ls - 30 Js 320/16 - 5/17
ECLI: ECLI:DE:AGMS:2017:1219.12LS30JS320.16.5.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Abteilung für Strafsachen
Tenor
Die Angeklagte wird wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Der Angeklagten wird die Ausübung des Berufs der Altenpflegehelferin für immer verboten.
Die Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin L1, Cweg 00, 00000 I, 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.07.2017 zu zahlen. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen sowie die durch den Adhäsionsantrag entstandenen Gerichtskosten, die notwendigen Auslagen der vormaligen Nebenklägerin B1 und die der Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen. Die durch den Adhäsionsantrag entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt diese selbst.
Angewandte Vorschriften: §§ 225 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2, 70 Abs. 1 StGB
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