Amtsgericht Münster, 2018-05-16, 22 III 68/17

22 III 68/17Gericht erster Instanz16.05.2018

Regest

Die Person, die ein Kind zur Welt bringt ist nach § 1591 BGB als „Mutter“ - nicht als „Vater“ - des Kindes im Geburtenregister einzutragen, auch wenn vor der Geburt bereits die Zugehörigkeit der gebärenden Person zum männlichen Geschlecht nach dem TSG festgestellt wurde. Im Geburtenregister sind nach § 5 Abs. 3 TSG die vor der Entscheidung nach § 1 TSG geführten Namen anzugeben, wobei eine Erfassung im Hinweisteil ausreicht. Für die Grunddaten sind die aktuell geführten Namen zu verwenden. In einer nach § 59 PStG auszustellenden Geburtsurkunde können die Kindeseltern mit der geschlechtsneutralen Bezeichnung „Eltern“ aufgeführt werden. Dabei sind nur die jeweils aktuell geführten Namen der Eltern mitzuteilen. Eine Angabe der vor der Entscheidung nach § 1 TSG geführten Namen unterbleibt.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Münster — 22 III 68/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-05-16

Aktenzeichen: 22 III 68/17

ECLI: ECLI:DE:AGMS:2018:0516.22III68.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Einzelrichter

Normen: BGB § 1591, TSG §§ 5 Abs. 3, 10 Abs. 3, 11 S. 1, GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs.

Leitsätze

  • Die Person, die ein Kind zur Welt bringt ist nach § 1591 BGB als „Mutter“ - nicht als „Vater“ - des Kindes im Geburtenregister einzutragen, auch wenn vor der Geburt bereits die Zugehörigkeit der gebärenden Person zum männlichen Geschlecht nach dem TSG festgestellt wurde.
  • Im Geburtenregister sind nach § 5 Abs. 3 TSG die vor der Entscheidung nach § 1 TSG geführten Namen anzugeben, wobei eine Erfassung im Hinweisteil ausreicht. Für die Grunddaten sind die aktuell geführten Namen zu verwenden.
  • In einer nach § 59 PStG auszustellenden Geburtsurkunde können die Kindeseltern mit der geschlechtsneutralen Bezeichnung „Eltern“ aufgeführt werden. Dabei sind nur die jeweils aktuell geführten Namen der Eltern mitzuteilen. Eine Angabe der vor der Entscheidung nach § 1 TSG geführten Namen unterbleibt.

Tenor

Die Standesbeamtin des Standesamtes Münster wird angewiesen, den Eintrag im Geburtenregister Nr. # 0000/2017 des Standesamtes Münster wie folgt zu berichtigen:

Die Vornamen des Beteiligten zu 2., als der Person die das Kind, die Beteiligte zu 1., geboren hat, lauten zutreffend „X 2 (Anm: 3 Vornamen, 1. und 2. Vorname männlich, 3. Vorname weiblich) “. Als Hinweis zur Person des Beteiligten zu 2. ist im Geburtenregister aufzunehmen, dass dieser zuvor, bis zum 00.00.2010 den Vornamen „…(3. = weiblicher Vorname )“ geführt hat.

Der Beteiligte zu 2. und der Beteiligte zu 3. sind in den Geburtsurkunden zum Geburtenregister Nr. # 0000/2017 als „Eltern“ zu bezeichnen. Dabei sind nur die nun geführten Vornamen auszugeben. Der Hinweis zum vormals geführten Vornamen des Beteiligten zu 2. ist für die Geburtsurkunde nicht zu verwenden.

Im Übrigen wird der Antrag auf Berichtigung des Geburtenregisters zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Auslagen werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

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