Amtsgericht Münster, 2018-11-16, 48 C 712/18

48 C 712/18Gericht erster Instanz16.11.2018

Regest

Eine Hilfsaufrechnung liegt nur vor, wenn der Beklagte anspruchsbegründende Tatsachen bestreitet. Die Verteidigung lediglich mit divergierenden Rechtsauffassungen stellt kein Bestreiten des Anspruchs dar.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Münster — 48 C 712/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-11-16

Aktenzeichen: 48 C 712/18

ECLI: ECLI:DE:AGMS:2018:1116.48C712.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Amtsgericht

Normen: GKG § 45 Abs. 3

Leitsätze

Eine Hilfsaufrechnung liegt nur vor, wenn der Beklagte anspruchsbegründende Tatsachen bestreitet. Die Verteidigung lediglich mit divergierenden Rechtsauffassungen stellt kein Bestreiten des Anspruchs dar.

Tenor

Der Beschwerde des Beklagten vom 05.11.2018 gegen die Streitwertfestsetzung wird abgeholfen.

Der Streitwert wird auf 3.500,00 € festgesetzt.

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