48 C 3429/18•Amtsgericht Münster, 2019-01-15, 48 C 3429/18
Amtsgericht Münster, 2019-01-15, 48 C 3429/18
48 C 3429/18Gericht erster Instanz15.01.2019
Regest
Vergütungsansprüche eines Arztes oder Krankenhauses gegen den Patienten können bei ambulanter Heilbehandlung nicht gestützt auf § 29 Abs. 1 ZPO am Ort der Praxis bzw. des Krankenhauses geltend gemacht werden. Bei ambulanter Heilbehandlung ergibt sich kein einheitlicher Erfüllungsort am Ort des Krankenhauses bzw. der Praxis.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Münster — 48 C 3429/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-01-15
Aktenzeichen: 48 C 3429/18
ECLI: ECLI:DE:AGMS:2019:0115.48C3429.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Amtsgericht
Normen: ZPO § 29 Abs. 1; BGB § 269
Leitsätze
Vergütungsansprüche eines Arztes oder Krankenhauses gegen den Patienten können bei ambulanter Heilbehandlung nicht gestützt auf § 29 Abs. 1 ZPO am Ort der Praxis bzw. des Krankenhauses geltend gemacht werden.
Bei ambulanter Heilbehandlung ergibt sich kein einheitlicher Erfüllungsort am Ort des Krankenhauses bzw. der Praxis.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.