Amtsgericht Münster, 2019-04-04, 81 IK 86/18

81 IK 86/18Gericht erster Instanz04.04.2019

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Münster — 81 IK 86/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-04-04

Aktenzeichen: 81 IK 86/18

ECLI: ECLI:DE:AGMS:2019:0404.81IK86.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivil-(Beschwerde-)Kammer

Normen: InsO § 36 Abs. 1 und 4; ZPO § 850 c Abs. 4

Tenor

wird bestimmt:

Sohn und Tochter der Schuldnerin, L2 und L3 haben bei der Berechnung des unpfändbaren Arbeitseinkommens der Schuldnerin in voller Höhe unberücksichtigt zu bleiben.

Der pfändbare Betrag bestimmt sich nach der Anlage zu § 850 c Abs. 3 Zivilprozessordnung. L2 und L3 werden jedoch nicht als unterhaltsberechtigte Personen gezählt.

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