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22 III 130/18•Amtsgericht Münster, 2020-02-05, 22 III 130/18
22 III 130/18Gericht erster Instanz05.02.2020
Entscheidungsdatum: 2020-02-05
Aktenzeichen: 22 III 130/18
ECLI: ECLI:DE:AGMS:2020:0205.22III130.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Amtsgericht
Normen: § 45b PSTG
Der Standesbeamte des Standesamtes B wird angewiesen, den Eintrag im Geburtenregister Nr. G #####/#### des Standesamtes B wie folgt zu berichtigen:
Die bisherige Geschlechtsangabe zum Kind, der beteiligten Person zu 1., im Geburtseintrag ist zu streichen. Ein neuer Eintrag zur Geschlechtseingabe ist nicht aufzunehmen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
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