36 C 276/83•Amtsgericht Neuss, 1983-07-22, 36 C 276/83
Amtsgericht Neuss, 1983-07-22, 36 C 276/83
36 C 276/83Gericht erster Instanz22.07.1983
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Neuss — 36 C 276/83 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1983-07-22
Aktenzeichen: 36 C 276/83
ECLI: ECLI:DE:AGNE:1983:0722.36C276.83.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richter am Amtsgericht
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, zuzustimmen, dass der von ihm zu zahlende Kaltmietzins für die von ihm bewohnte Wohnung im Hause O, K, mit Wirkung ab 01.04.1983 510,61 DM beträgt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vorab in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer westdeutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.
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