81/36 C 328/88•Amtsgericht Neuss, 1989-02-17, 81/36 C 328/88
Amtsgericht Neuss, 1989-02-17, 81/36 C 328/88
81/36 C 328/88Gericht erster Instanz17.02.1989
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Neuss — 81/36 C 328/88 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1989-02-17
Aktenzeichen: 81/36 C 328/88
ECLI: ECLI:DE:AGNE:1989:0217.81.36C328.88.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: durch den Richter am Amtsgericht
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, den Überhang der auf ihrem Grundstück stehenden 13 Fichten zum Grundstück der Kläger seitlich zur Grundstücksgrenze zu beschneiden.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
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