75/30 C 165/89•Amtsgericht Neuss, 1989-06-07, 75/30 C 165/89
Amtsgericht Neuss, 1989-06-07, 75/30 C 165/89
75/30 C 165/89Gericht erster Instanz07.06.1989
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Neuss — 75/30 C 165/89 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1989-06-07
Aktenzeichen: 75/30 C 165/89
ECLI: ECLI:DE:AGNE:1989:0607.75.30C165.89.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: durch den Richter am Amtsgericht
Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gegenüber den Klägerinnen am 13.01.1989 ausgesprochene fristlose Kündigung bezüglich der von den Klägerinnen angemieteten Räumlichkeiten im Hause.... unwirksam ist.
II.
Die Widerklage wird abgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
V.
Streitwert für Klage und Widerklage: 34.200,00 DM.
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