Amtsgericht Neuss, 1990-02-28, 30 C 11/90

30 C 11/90Gericht erster Instanz28.02.1990

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Neuss — 30 C 11/90 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1990-02-28

Aktenzeichen: 30 C 11/90

ECLI: ECLI:DE:AGNE:1990:0228.30C11.90.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Richter am Amtsgericht

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.200,00 DM nebst 4 % Zinsen

seit dem 17.01.1989 zu zahlen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder

Hinterlegung in Höhe von 1.800,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger

vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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