30 C 599/89•Amtsgericht Neuss, 1990-03-21, 30 C 599/89
Amtsgericht Neuss, 1990-03-21, 30 C 599/89
30 C 599/89Gericht erster Instanz21.03.1990
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Neuss — 30 C 599/89 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1990-03-21
Aktenzeichen: 30 C 599/89
ECLI: ECLI:DE:AGNE:1990:0321.30C599.89.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richter am Amtsgericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die Rasenfläche im Garten des an die Kläger vermieteten Hauses , in einen Zustand zu versetzen, in dem Wasser ablaufen kann und nicht auf der Rasenfläche stehenbleibt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Streitwert: 2.000,00 DM
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.