30 C 580/90•Amtsgericht Neuss, 1991-03-20, 30 C 580/90
Amtsgericht Neuss, 1991-03-20, 30 C 580/90
30 C 580/90Gericht erster Instanz20.03.1991
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Neuss — 30 C 580/90 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1991-03-20
Aktenzeichen: 30 C 580/90
ECLI: ECLI:DE:AGNE:1991:0320.30C580.90.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richter am Amtsgericht
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, das in 4047 E 1, N-Weg, gelegene Einfamilienhaus zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 18.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert: 15.600,00 DM.
Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30.06.1991 bewilligt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.