34 C 5313/99•Amtsgericht Neuss, 2000-02-04, 34 C 5313/99
Amtsgericht Neuss, 2000-02-04, 34 C 5313/99
34 C 5313/99Gericht erster Instanz04.02.2000
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Neuss — 34 C 5313/99 — Teil-Versäumnis- und Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2000-02-04
Aktenzeichen: 34 C 5313/99
ECLI: ECLI:DE:AGNE:2000:0204.34C5313.99.00
Dokumenttyp: Teil-Versäumnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: 34. Zivilabteilung
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren (materiellen und immateriellen) Schäden zu ersetzen hat, der diesem noch aus dem Schadensfall vom 15.02.1998 entsteht und insbesondere darin besteht, dass der bei dem Schadensereignis vom 15.02.1998 geschädigte Zahn des Klägers eine Keramikkrone erhalten muss und eventuell abstirbt und/oder vereitert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 220,00 DM nebst 4 % Zinsen aus 200,00 DM seit dem 26.06.1999 und von 20,00 DM seit dem 20.11.1999 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zu 22/27 zur Last, dem Kläger zu 5/27.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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