72/27a II 308/02•Amtsgericht Neuss, 2003-09-04, 72/27a II 308/02
Amtsgericht Neuss, 2003-09-04, 72/27a II 308/02
72/27a II 308/02Gericht erster Instanz04.09.2003
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Neuss — 72/27a II 308/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-09-04
Aktenzeichen: 72/27a II 308/02
ECLI: ECLI:DE:AGNE:2003:0904.72.27A.II308.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Richter am Amtsgericht
Tenor
- Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.11.2002 zu dem Tagesordnungspunkt TOP 2
" Beschlussfassung über die Jahresabrechnung für das
Kalenderjahr 2001 einschließlich der sich daraus ergebenden
Wohngeldeinzelabrechnungen mit der Maßgabe,
dass die Abrechnungsergebnisse am 1. des auf die
Beschlussfassung folgenden Monats fällig sind",
wird für ungültig erklärt,
soweit die Kosten für das Kabelfernsehen nach Miteigentums-
anteilen und nicht nach der Zahl der Wohneinheiten verteilt
worden sind.
Im Übrigen wird der Antrag der Antragsteller abgewiesen.
- Die Gerichtskosten des Verfahrens werden den Antragstellerin als Gesamtschuldnern auferlegt.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
- der Geschäftswert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
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