Amtsgericht Neuss, 2009-02-26, 77 C 884/08

77 C 884/08Gericht erster Instanz26.02.2009

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Neuss — 77 C 884/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-02-26

Aktenzeichen: 77 C 884/08

ECLI: ECLI:DE:AGNE:2009:0226.77C884.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Richterin

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, die Beklagte von durch außergerichtliche Tätigkeit entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen durch Zahlung von 272,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.05.2008 an Rechtsanwalt.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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