101 C 285/09•Amtsgericht Neuss, 2010-04-28, 101 C 285/09
Amtsgericht Neuss, 2010-04-28, 101 C 285/09
101 C 285/09Gericht erster Instanz28.04.2010
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Neuss — 101 C 285/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-04-28
Aktenzeichen: 101 C 285/09
ECLI: ECLI:DE:AGNE:2010:0428.101C285.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 101. Abteilung
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis 5.000 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, der Klägerin ohne deren Einwilligung per E-Mail oder Fax Werbung an deren Internetadresse … oder Fax-Nummer zu übersenden.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 229,30 Euro nebst 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.10.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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