Amtsgericht Neuss, 2010-04-28, 101 C 285/09

101 C 285/09Gericht erster Instanz28.04.2010

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Neuss — 101 C 285/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-04-28

Aktenzeichen: 101 C 285/09

ECLI: ECLI:DE:AGNE:2010:0428.101C285.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 101. Abteilung

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis 5.000 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, der Klägerin ohne deren Einwilligung per E-Mail oder Fax Werbung an deren Internetadresse … oder Fax-Nummer zu übersenden.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 229,30 Euro nebst 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.10.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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