Amtsgericht Neuss, 2010-05-05, 79 C 4143/09

79 C 4143/09Gericht erster Instanz05.05.2010

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Neuss — 79 C 4143/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-05-05

Aktenzeichen: 79 C 4143/09

ECLI: ECLI:DE:AGNE:2010:0505.79C4143.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 79. Abteilung

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 323,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz hieraus seit dem 22.8.2009 sowie die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basis-zinssatz seit dem 22.8.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 84 % und die Beklagte zu 16 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen 80 % die Klägerin selbst und 20 % die Beklagte.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen 20 % die Beklagte selbst und 80 % die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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