90 C 2854/10•Amtsgericht Neuss, 2011-01-14, 90 C 2854/10
Amtsgericht Neuss, 2011-01-14, 90 C 2854/10
90 C 2854/10Gericht erster Instanz14.01.2011
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Neuss — 90 C 2854/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-01-14
Aktenzeichen: 90 C 2854/10
ECLI: ECLI:DE:AGNE:2011:0114.90C2854.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 90. Zivilabteilung
Normen: BGB § 280 Abs. 1
Tenor
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 798,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2010 zu zahlen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 2) kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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