Amtsgericht Neuss, 2012-06-14, 84 C 5219/11

84 C 5219/11Gericht erster Instanz14.06.2012

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Neuss — 84 C 5219/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-06-14

Aktenzeichen: 84 C 5219/11

ECLI: ECLI:DE:AGNE:2012:0614.84C5219.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 84. Zivilabteilung

Normen: WEG § 21 Abs. 4; BGB § 242; HKV §§ 3, 7

Tenor

Der auf der Eigentümerversammlung vom 10.11.2011 zu TOP 1 gefasste Beschluss über die Jahresabrechnung für das Kalenderjahr 2010 einschließlich der sich daraus ergebenden Hausgeldeinzelabrechnungen wird für ungültig erklärt.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

  2. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

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