92 C 58/13•Amtsgericht Neuss, 2013-06-26, 92 C 58/13
Amtsgericht Neuss, 2013-06-26, 92 C 58/13
92 C 58/13Gericht erster Instanz26.06.2013
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Neuss — 92 C 58/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-06-26
Aktenzeichen: 92 C 58/13
ECLI: ECLI:DE:AGNE:2013:0626.92C58.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 92. Zivilabteilung
Normen: BGB § 745; § 675 Abs. 1; WEG § 10 Abs. 6
Tenor
- Der Beklagte wird verurteilt, eine Eigentümerversammlung der Heizungsgemeinschaft der Wohnungseigentümergemeinschaften B-Straße 1, B-Straße 2, B-Straße 3, M-Straße 4, M-Straße 5, M-Straße 6 , N-Straße 7, N-Straße 8, B-Straße 9, einzuberufen mit folgenden Tagesordnungspunkten:
a. Wahl des Versammlungsleiters,
b. Beschlussfassung über die fristlose Kündigung des Verwalters der Heizungsgemeinschaft aufgrund grober Vertragsverletzung und die Wahl eines neuen Heizungsverwalters,
c. Beschlussfassung über die Anbringung von Messgeräten zur verbrauchsabhängigen Abrechnung der jeweiligen Einzelgemeinschaft,
d. Beschlussfassung über die Sanierung der unterirdisch verlegten Rohrleitungen, insbesondere zur umfassenden Wärmedämmung der im Erdreich liegenden Rohrleitungen,
e. Beschlussfassung über die Sanierung der Heizungsanlage in Form des Einbaus einer Brennwertanlage.
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Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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