47 F 66/13 GÜ•Amtsgericht Neuss, 2015-04-22, 47 F 66/13 GÜ
Amtsgericht Neuss, 2015-04-22, 47 F 66/13 GÜ
47 F 66/13 GÜGericht erster Instanz22.04.2015
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Neuss — 47 F 66/13 GÜ — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-04-22
Aktenzeichen: 47 F 66/13 GÜ
ECLI: ECLI:DE:AGNE:2015:0422.47F66.13G220.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 47. Familienabteilung des Amtsgerichts
Tenor
I.
- Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller Auskunft zu erteilen:
a) über den Bestand ihres Endvermögens zum 11.03.2013
b) über den Bestand ihres Anfangsvermögens zum 01.04.1987
c) über unentgeltliche Zuwendungen, die die Antragsgegnerin nach Eintritt des Güterstandes gemacht hat
d) über Vermögen, dass die Antragsgegnerin nach Eintritt des Güterstandes verschwendet hat
e) über Handlungen, die die Antragsgegnerin in der Absicht vorgenommen hat, den Antragsteller zu benachteiligen
f) über Vermögen, dass die Antragsgegnerin nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat unter Angabe des Zeitpunkts der Zuwendung
g) über Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung am 05.11.2012;
-
und den Wert aller unter vorstehender Ziffer 1 bezeichneten Vermögensgegenstände mitzuteilen;
-
sowie alle Unterlagen vorzulegen, welche die Auskunft unter obiger Ziffer 1 bezeichneten Vermögensgegenstände belegen.
II.
- Dem Antragsteller wird aufgegeben, der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen:
a) über den Bestand seines Endvermögens zum 11.03.2013
b) über den Bestand seines Anfangsvermögens zum 01.04.1987
c) über den Bestand seines Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung am 05.11.2012
d) über unentgeltliche Zuwendungen, die der Antragsteller nach Eintritt des Güterstandes gemacht hat
e) über Vermögen, dass der Antragsteller nach Eintritt des Güterstandes verschwendet hat
f) über Handlungen, die der Antragsteller in der Absicht vorgenommen hat, die Antragsgegnerin zu benachteiligen
g) über Vermögen, dass der Antragsteller nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat unter Angabe des Zeitpunkts der Zuwendung;
- und die unter Ziffer 1 zu erteilenden Auskünfte durch einzelne Nachweise zu belegen.
III.
Im Übrigen wird der Antrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
IV.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
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