12 Ds 333/16•Amtsgericht Neuss, 2016-08-24, 12 Ds 333/16
Amtsgericht Neuss, 2016-08-24, 12 Ds 333/16
12 Ds 333/16Gericht erster Instanz24.08.2016
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Neuss — 12 Ds 333/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-08-24
Aktenzeichen: 12 Ds 333/16
ECLI: ECLI:DE:AGNE:2016:0824.12DS333.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12 Ds
Tenor
Der Angeklagte ist der Freiheitsberaubung schuldig; im Übrigen wird er freigesprochen.
Er wird verwarnt.
Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 100,- €, als zu 1.000,- €, bleibt vorbehalten.
Er trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zur Hälfte; im Übrigen trägt die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten und die weiteren Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 239, 59 StGB.
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