50 F 110/16•Amtsgericht Neuss, 2018-08-03, 50 F 110/16
Amtsgericht Neuss, 2018-08-03, 50 F 110/16
50 F 110/16Gericht erster Instanz03.08.2018
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Neuss — 50 F 110/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-08-03
Aktenzeichen: 50 F 110/16
ECLI: ECLI:DE:AGNE:2018:0803.50F110.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 50. Familienabteilung
Tenor
Der Antragsgegner wird in Abänderung der Jugendamtsurkunden des Stadtjugendamtes Neuss vom 19.04.2016, Az. 51.3.1-AH, Registernummer 254/2016, und des Jugendamts Kaarst vom 30.11.2017, Az. 51.75.10, verpflichtet, an die Antragstellerin Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:
a) für die Zeit vom 01.05.2015 bis 31.12.2015: 6.176,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 1.558,00 € seit dem 02.07.2015 und aus 3.839,00 € seit dem 02.12.2015
b) für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.12.2016: 8.319,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 02.12.2016
c) für die Zeit vom 01.01.2017 bis 31.12.2017: 7.817,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 7.165,73 seit dem 02.11.2017 und aus 651,83 € seit dem 02.12.2017
d) für die Zeit vom 01.01.2018 bis 31.07.2018: 5.299,00 €
e) für die Zeit vom 01.08.2016 bis 30.11.2018: monatlich im Voraus 1.496,00 €
f) ab dem 01.12.2018: monatlich im Voraus 735,00 €.
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusse zu Ziffer 1. e) und f) wird angeordnet.
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