48 F 316/10•Amtsgericht Neuss, 2019-10-21, 48 F 316/10
Amtsgericht Neuss, 2019-10-21, 48 F 316/10
48 F 316/10Gericht erster Instanz21.10.2019
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Neuss — 48 F 316/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-10-21
Aktenzeichen: 48 F 316/10
ECLI: ECLI:DE:AGNE:2019:1021.48F316.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 48. Familienabteilung
Tenor
hat das Amtsgericht Neuss
auf die mündliche Verhandlung vom 05.07.2019
durch die Richterin am Amtsgericht
beschlossen:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1.) einen Unterhaltsrückstand für die Zeit vom 01.11.2009 – 01.07.2013 in Höhe von 78.653,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.02.2014 zu zahlen.
Der Antragsgegner wird weiterhin verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1.) nachehelichen Unterhalt monatlich ab dem 01.12.2013 in Höhe von 1.300,00 EUR, ab dem 01.01.2015 in Höhe von 648,56 EUR und ab dem 01.01.2015 bis zum 31.12.2016 in Höhe von 300,00 EUR zu zahlen und den jeweiligen monatlichen Unterhaltsbetrag jeweils ab dem Zweiten eines jeden Monats mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
Der Antragsgegner wird weiterhin verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1.) einen Betrag in Höhe von 10.856,30 EUR als familiengerichtlichen Ausgleich für den Antragsteller zu 2.) neben dem Antragsteller zu 2.) als Gesamtgläubiger nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.02.2014 zu zahlen.
Der Antragsgegner wird weiterhin verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1.) einen Betrag in Höhe von 13.676,30 EUR als familiengerichtlichen Ausgleich für die Antragstellerin zu 3.) neben der Antragstellerin zu 3.) als Gesamtgläubigerin nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.02.2014 zu zahlen.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller zu 4.) rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.11.2009 bis 31.12.2015 in Höhe von 18.045,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2016 zu zahlen.
Der Antragsgegner wird weiterhin verpflichtet, an den Antragsteller zu 4.) Mehraufwand für die Zeit vom 01.12.2012 bis 31.07.2014 Mehrbedarf in Höhe von 11.200,00 EUR zu zahlen.
Der Antragsgegner wird weiterhin verpflichtet, an den Antragsteller zu 4.) ab dem 01.01.2016 laufenden Unterhalt in Höhe von 144 % des Regelsatzes für die vierte Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des vollen Kindergeldes, und ab dem 01.2.2016 ab dem 01.01.2016 laufenden Unterhalt in Höhe von 160 % des Regelsatzes für die vierte Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des vollen Kindergeldes zu zahlen.
Die weitergehenden Anträge werden abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Die Verfahrenswerte werden wie folgt festgesetzt:
Betreffend die Antragstellerin zu 1.): 44.364,00 EUR
Betreffend den Antragsteller zu 2.)/
Familienrechtlicher Ausgleichspruch: 12.528,00 EUR
Betreffend den Antragsteller zu 3.)/
Familienrechtlicher Ausgleichspruch: 12.528,00 EUR
Betreffend den Antragsteller zu 4.): 20.508,00 EUR
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