34 C 112/10•Amtsgericht Oberhausen, 2011-03-08, 34 C 112/10
Amtsgericht Oberhausen, 2011-03-08, 34 C 112/10
34 C 112/10Gericht erster Instanz08.03.2011
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Oberhausen — 34 C 112/10 — Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-08
Aktenzeichen: 34 C 112/10
ECLI: ECLI:DE:AGOB:2011:0308.34C112.10.00
Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: 43. Familienabteilung
Tenor
- Die Beklagten werden verurteilt,
dem Kläger zu gestatten, zum Zwecke der Versorgung seiner Sondereigentumseinheit Nummer 5 (Halle) mit Strom, Gas und Wasser im Bereich der Gemeinschaftseigentumsfläche (Zufahrt entlang des Laubengangs – im anliegenden Lageplan – Anlage K 1 – gelb markiert) von der … bis zur Halle entsprechende Versorgungsleitungen verlegen und an das öffentliche Netz anschließen zu lassen.
Die hierzu erforderlichen Arbeiten dürfen auf Kosten des Klägers durch ein lizensiertes Unternehmen fachgerecht durchgeführt werden.
Gemäß dem in Kopie als Anlage K 2 beigefügten Angebots der Fa. … vom 12.01.2010, sind ca. 56 lfdm Pflaster aufzunehmen, entsprechende Gräben zu ziehen und Kabelschutzrohre in Sandbettung zu verlegen.
Anschließend ist die Fläche wieder ordnungsgemäß zu pflastern.
Der Anschluss an das öffentliche Netz (Wasser/Entwässerung, Strom, Gas) wird sodann durch die … GmbH hergestellt, Kopie des Angebots vom 27.10.2010 ist beigefügt.
Der Eigentümergemeinschaft dürfen durch die erforderlichen Arbeiten keine Nachteile und insbesondere keine Kosten entstehend, die in Anspruch zu nehmende im Gemeinschaftseigentum stehende Fläche ist nach Durchführung der Verlegungsarbeiten auf Kosten des Eigentümers der Sondereigentumseinheit Nr. 5 ordnungsgemäß in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
- Die Beklagten werden verurteilt,
ihre Zustimmung zu erteilen, dass der Kläger im Bereich seines Sondereigentums in der Zeit von montags bis freitags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 19:00 Uhr und an Samstagen von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr – außer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen – einen Kraftfahrzeug- einen Kraftfahrzeugersatzteilhandel betreiben sowie Kleinreparaturen an Kraftfahrzeugen durchführen kann, weiterhin dem Kläger zu gestatten, die im Gemeinschaftseigentum befindliche Zuwendung zu seinem Teileigentum (Gewerbehalle) während der vorbezeichneten Betriebszeiten mit Kraftfahrzeugen zu befahren bzw. von Kunden und/oder Lieferanten befahren zu lassen.
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Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, zu Ziffer 2. und 3. für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 EUR.
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