Amtsgericht Oberhausen, 2013-11-08, 36 C 2101/13

36 C 2101/13Gericht erster Instanz08.11.2013

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Oberhausen — 36 C 2101/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-11-08

Aktenzeichen: 36 C 2101/13

ECLI: ECLI:DE:AGOB:2013:1108.36C2101.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Richter am Amtsgericht

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 87,00 Euro (siebenundachtzig) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 46,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2013 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 6 % die Beklagte, zu 94 % der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Als Sicherheit ist auch die Bürgschaft einer Großbank oder Sparkasse mit Geschäftssitz in Deutschland zugelassen.

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