Amtsgericht Olpe, 2011-11-08, 5 XIV 75/11 B

5 XIV 75/11 BGericht erster Instanz08.11.2011

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Olpe — 5 XIV 75/11 B — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-11-08

Aktenzeichen: 5 XIV 75/11 B

ECLI: ECLI:DE:AGOE1:2011:1108.5XIV75.11B.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Richter

Normen: § 58 Abs. 2 AufenthG; § 62 Abs. 2 AufenthG

Tenor

wird für den vorgenannten Betroffenen gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG die Abschiebungshaft bis zum Ende der Durchführung der Abschiebung, längstens bis zum 16.11.2011 einschließlich, zur Siche-rung der Abschiebung angeordnet.

Der Betroffene ist für diese Zeit in einem Haftraum der zuständigen Justizvollzugsanstalt Büren in Abschiebungshaft zu nehmen.

Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.

Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

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