5 XIV 75/11 B•Amtsgericht Olpe, 2011-11-08, 5 XIV 75/11 B
Amtsgericht Olpe, 2011-11-08, 5 XIV 75/11 B
5 XIV 75/11 BGericht erster Instanz08.11.2011
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Olpe — 5 XIV 75/11 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-11-08
Aktenzeichen: 5 XIV 75/11 B
ECLI: ECLI:DE:AGOE1:2011:1108.5XIV75.11B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Richter
Normen: § 58 Abs. 2 AufenthG; § 62 Abs. 2 AufenthG
Tenor
wird für den vorgenannten Betroffenen gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG die Abschiebungshaft bis zum Ende der Durchführung der Abschiebung, längstens bis zum 16.11.2011 einschließlich, zur Siche-rung der Abschiebung angeordnet.
Der Betroffene ist für diese Zeit in einem Haftraum der zuständigen Justizvollzugsanstalt Büren in Abschiebungshaft zu nehmen.
Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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