Amtsgericht Olpe, 2014-12-04, 22 F 280/13

22 F 280/13Gericht erster Instanz04.12.2014

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Olpe — 22 F 280/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-12-04

Aktenzeichen: 22 F 280/13

ECLI: ECLI:DE:AGOE1:2014:1204.22F280.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Familiengericht

Normen: BGB §§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 2; VersAusglG §§ 1, 3, 27

Tenor

Die am 00.00.0000 vor dem Standesamt K. unter der

Heiratsregisternummer N03 geschlossene Ehe der Beteiligten wird

geschieden.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des

Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. N01) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von0,4115 Entgeltpunkten auf ein zu begründendes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 00. 00. 0000, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der

Antragsgegnerin bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW

(Vers. Nr. N02) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von

251 ,58 Euro monatlich auf das vorhandene Konto N01 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 00. 00. 0000, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Im Übrigen findet der Versorgungsausgleich nicht statt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

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