22 F 280/13•Amtsgericht Olpe, 2014-12-04, 22 F 280/13
Amtsgericht Olpe, 2014-12-04, 22 F 280/13
22 F 280/13Gericht erster Instanz04.12.2014
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Olpe — 22 F 280/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-12-04
Aktenzeichen: 22 F 280/13
ECLI: ECLI:DE:AGOE1:2014:1204.22F280.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Familiengericht
Normen: BGB §§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 2; VersAusglG §§ 1, 3, 27
Tenor
Die am 00.00.0000 vor dem Standesamt K. unter der
Heiratsregisternummer N03 geschlossene Ehe der Beteiligten wird
geschieden.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des
Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. N01) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von0,4115 Entgeltpunkten auf ein zu begründendes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 00. 00. 0000, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der
Antragsgegnerin bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW
(Vers. Nr. N02) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von
251 ,58 Euro monatlich auf das vorhandene Konto N01 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 00. 00. 0000, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Im Übrigen findet der Versorgungsausgleich nicht statt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
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