3 C 582/90•Amtsgericht Lennestadt, 1991-02-12, 3 C 582/90
Amtsgericht Lennestadt, 1991-02-12, 3 C 582/90
3 C 582/90Gericht erster Instanz12.02.1991
Regest
Wer einen Pkw unmittelbar am Zaun einer erkennbar als Weide genutzte Fläche abstellt, muss sich im Falle der Beschädigung des Fahrzeugs durch weidende Pferde ein Mitverschulden entgegenhalten lassen.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Lennestadt — 3 C 582/90 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1991-02-12
Aktenzeichen: 3 C 582/90
ECLI: ECLI:DE:AGOE2:1991:0212.3C582.90.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilrichter
Normen: BGB §§ 833, 254
Leitsätze
Wer einen Pkw unmittelbar am Zaun einer erkennbar als Weide genutzte Fläche abstellt, muss sich im Falle der Beschädigung des Fahrzeugs durch weidende Pferde ein Mitverschulden entgegenhalten lassen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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