Amtsgericht Lennestadt, 1991-02-12, 3 C 582/90

3 C 582/90Gericht erster Instanz12.02.1991

Regest

Wer einen Pkw unmittelbar am Zaun einer erkennbar als Weide genutzte Fläche abstellt, muss sich im Falle der Beschädigung des Fahrzeugs durch weidende Pferde ein Mitverschulden entgegenhalten lassen.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Lennestadt — 3 C 582/90 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1991-02-12

Aktenzeichen: 3 C 582/90

ECLI: ECLI:DE:AGOE2:1991:0212.3C582.90.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilrichter

Normen: BGB §§ 833, 254

Leitsätze

Wer einen Pkw unmittelbar am Zaun einer erkennbar als Weide genutzte Fläche abstellt, muss sich im Falle der Beschädigung des Fahrzeugs durch weidende Pferde ein Mitverschulden entgegenhalten lassen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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