8 F 810/05•Amtsgericht Paderborn, 2005-08-10, 8 F 810/05
Amtsgericht Paderborn, 2005-08-10, 8 F 810/05
8 F 810/05Gericht erster Instanz10.08.2005
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Paderborn — 8 F 810/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-08-10
Aktenzeichen: 8 F 810/05
ECLI: ECLI:DE:AGPB1:2005:0810.8F810.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Familiengericht
Tenor
wird die einstweilige Anordnung vom 15.07.2005 mit folgenden Maßgaben aufrechterhalten:
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Pflegers wird dahingehend eingeschränkt, dass im Falle einer notwendig werdenden Fremdunterbringung der Kinder keine Heimunterbringung, sondern eine Unterbringung in einer baptistischen Pflegefamilie erfolgt, die die allgemeine Schulpflicht anerkennt und die Teilnahme der Kinder am Unterricht in einer öffentlichen Schule oder einer anerkannten Ersatzschule ermöglicht.
Ferner wird dem Pfleger im Wege der einstweiligen Anordnung das Recht zur Beantragung von Maßnahmen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) übertragen.
Die weitergehenden Anträge der Verfahrensbevollmächtigten der Eltern und der Kinder auf Aufhebung der einstweiligen Anordnung und Einstellung des Anordnungsverfahrens werden zurückgewiesen.
Der Antrag auf Aufhebung der Bestellung der Verfahrenspflegerin vom 09.08.2005 wird zurückgewiesen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.