Amtsgericht Paderborn, 2015-05-15, 52 C 17/14

52 C 17/14Gericht erster Instanz15.05.2015

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Paderborn — 52 C 17/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-05-15

Aktenzeichen: 52 C 17/14

ECLI: ECLI:DE:AGPB1:2015:0515.52C17.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer

Tenor

Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 31.07.2014 zu Tagesordnungspunkt 5 „Zustimmung der Eigentümer zur Übertragung des Wohnungs- und Teileigentums laut § 6 der Teilungserklärung zum Kaufvertrag C und N wird für ungültig erklärt.

Die Beklagten werden verpflichtet, Zustimmung zu erteilen zur Veräußerung des Wohnungseigentums im Grundbuch des Amtsgerichts Q, Blatt … eingetragen, gebrauchte Eigentumswohnung im Hause B, Nr. … des Aufteilungsplanes, bestehend aus der Wohnung im Gebäudeteil B im Dachgeschoss links mit einem Kellerraum im zweiten Untergeschoss, Nr. … des Aufteilungsplanes, sowie dem Sondernutzungsrecht an dem Tiefgaragenplatz Nr. … im ersten Untergeschoss und einem 6020/100000 Anteil an dem eingetragenen Grundstück der Gemarkung Q, Flur …, Flurstück … sowie Flur …, Flurstücke …, … und … durch die Kläger Frau C und Herrn C an Herrn N und Frau X, wohnhaft B.

Die Nebenintervention vom 07.04.2015 durch die Nebenintervenienten X und N wird für zulässig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist im Hinblick auf die Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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