11 XIV(B) 12/18•Amtsgericht Paderborn, 2018-02-01, 11 XIV(B) 12/18
Amtsgericht Paderborn, 2018-02-01, 11 XIV(B) 12/18
11 XIV(B) 12/18Gericht erster Instanz01.02.2018
Regest
Sicherungshaft darf nur aufrecht erhalten werden, wenn die Behörde die Abschiebung des Betroffenen mit der größtmöglichen Beschleunigung betreibt.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Paderborn — 11 XIV(B) 12/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-02-01
Aktenzeichen: 11 XIV(B) 12/18
ECLI: ECLI:DE:AGPB1:2018:0201.11XIV.B12.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abschiebehaftsache
Normen: AufenthG § 62 Abs. 3; GGArt. 2 und 104; EMRK Art. 5 Abs. 1
Leitsätze
Sicherungshaft darf nur aufrecht erhalten werden, wenn die Behörde die Abschiebung des Betroffenen mit der größtmöglichen Beschleunigung betreibt.
Tenor
Auf Antrag des Betroffenen vom 19.12.2017 wird die durch Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 14.11.2017 angeordnete Freiheitsentziehung aufgehoben.
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