Amtsgericht Paderborn, 2018-02-01, 11 XIV(B) 12/18

11 XIV(B) 12/18Gericht erster Instanz01.02.2018

Regest

Sicherungshaft darf nur aufrecht erhalten werden, wenn die Behörde die Abschiebung des Betroffenen mit der größtmöglichen Beschleunigung betreibt.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Paderborn — 11 XIV(B) 12/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-02-01

Aktenzeichen: 11 XIV(B) 12/18

ECLI: ECLI:DE:AGPB1:2018:0201.11XIV.B12.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abschiebehaftsache

Normen: AufenthG § 62 Abs. 3; GGArt. 2 und 104; EMRK Art. 5 Abs. 1

Leitsätze

Sicherungshaft darf nur aufrecht erhalten werden, wenn die Behörde die Abschiebung des Betroffenen mit der größtmöglichen Beschleunigung betreibt.

Tenor

Auf Antrag des Betroffenen vom 19.12.2017 wird die durch Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 14.11.2017 angeordnete Freiheitsentziehung aufgehoben.

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