90 C 24/12•Amtsgericht Recklinghausen, 2012-04-23, 90 C 24/12
Amtsgericht Recklinghausen, 2012-04-23, 90 C 24/12
90 C 24/12Gericht erster Instanz23.04.2012
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Recklinghausen — 90 C 24/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-04-23
Aktenzeichen: 90 C 24/12
ECLI: ECLI:DE:AGRE1:2012:0423.90C24.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivilabteilung 90
Tenor
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages und der eidesstattlichen Versicherung vom 20.04.2012 gemäß § 21 Abs. 4 WEG und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:
Dem Antragsgegner wird untersagt, die von ihm für Mittwoch, den 25.04.2012, einberufene Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft M-Str. in Recklinghausen durchzuführen, insbesondere diese zu eröffnen und die Versammlung zu leiten.
Dem Antragsgegner wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
· die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
· die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
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