Amtsgericht Recklinghausen, 2014-12-16, 11 C 206/14

11 C 206/14Gericht erster Instanz16.12.2014

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Recklinghausen — 11 C 206/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-12-16

Aktenzeichen: 11 C 206/14

ECLI: ECLI:DE:AGRE1:2014:1216.11C206.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 11

Tenor

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.418,01

€ nebst 5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12. September

2014 zu zahlen; ferner werden die Beklagten verurteilt, an den Kläger

vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 112,75 € nebst Zinsen in Höhe von

5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. September 2014

zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 42 % den Beklagten als

Gesamtschuldnern und zu 58 % dem Kläger auferlegt.

  1. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des

jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe

von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden,

wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 %

des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

Die Sicherheit kann auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen

Bürgschaft einer deutschen Großbank geleistet werden.

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