Amtsgericht Marl, 2015-04-08, 36 F 400/14

36 F 400/14Gericht erster Instanz08.04.2015

Regest

Ein Berufspraktikum im Anschluss an die Fachhochschulreife ist keine allgemeine Schulausbildung, auch wenn der Zugang zur Fachhochschule das Absolvieren eines Praktikums voraussetzt.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Marl — 36 F 400/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-04-08

Aktenzeichen: 36 F 400/14

ECLI: ECLI:DE:AGRE3:2015:0408.36F400.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Familiengericht

Normen: § 1603 Abs. 2 BGB

Leitsätze

Ein Berufspraktikum im Anschluss an die Fachhochschulreife ist keine allgemeine Schulausbildung, auch wenn der Zugang zur Fachhochschule das Absolvieren eines Praktikums voraussetzt.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts N vom 17.04.2013, Aktenzeichen …, wird mit Wirkung ab dem 01.11.2014 dahingehend abgeändert, dass der Antragssteller der Antragsgegnerin keinen Unterhalt mehr schuldet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

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