36 F 400/14•Amtsgericht Marl, 2015-04-08, 36 F 400/14
Amtsgericht Marl, 2015-04-08, 36 F 400/14
36 F 400/14Gericht erster Instanz08.04.2015
Regest
Ein Berufspraktikum im Anschluss an die Fachhochschulreife ist keine allgemeine Schulausbildung, auch wenn der Zugang zur Fachhochschule das Absolvieren eines Praktikums voraussetzt.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Marl — 36 F 400/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-04-08
Aktenzeichen: 36 F 400/14
ECLI: ECLI:DE:AGRE3:2015:0408.36F400.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Familiengericht
Normen: § 1603 Abs. 2 BGB
Leitsätze
Ein Berufspraktikum im Anschluss an die Fachhochschulreife ist keine allgemeine Schulausbildung, auch wenn der Zugang zur Fachhochschule das Absolvieren eines Praktikums voraussetzt.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts N vom 17.04.2013, Aktenzeichen …, wird mit Wirkung ab dem 01.11.2014 dahingehend abgeändert, dass der Antragssteller der Antragsgegnerin keinen Unterhalt mehr schuldet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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