Amtsgericht Marl, 2018-04-12, 15 F 266/16

15 F 266/16Gericht erster Instanz12.04.2018

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Marl — 15 F 266/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-04-12

Aktenzeichen: 15 F 266/16

ECLI: ECLI:DE:AGRE3:2018:0412.15F266.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Familiengericht

Normen: §§ 1671 Abs. 4, 1666, 1666a BGB

Tenor

Die Gesundheitsfürsorge wird dem Kindesvater zur alleinigen Ausübung übertragen. Im Übrigen verbleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht.

Den Kindeseltern wird gemäß § 1666 BGB aufgegeben, dafür Sorge zu tragen, dass das Kind H, geb. … schnellstmöglich seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr im Haushalt der Kindesmutter hat sondern vielmehr entweder ein Internat besucht (z.B. das zuletzt vom Jugendamt vorgeschlagene Internat in N oder eine vergleichbare Einrichtung) oder in eine Wohngruppe zieht. Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass das Kind sich dem Antritt dieses außerhäusigen Aufenthaltes sowie etwaigen Kennenlern- oder Probetagen nicht durch das in der Vergangenheit gezeigte Vermeidungsverhalten / beeinflussbare Erkrankungen entziehen kann. Den Kindeseltern wird weiterhin aufgegeben, hinsichtlich der Umgangskontakte in Zusammenhang mit dem Antritt des außerhäuslichen Aufenthaltes den Empfehlungen der jeweiligen Fachkräfte Folge zu leisten; ergänzend wird auf das nun von Amts wegen neu eingeleitete Umgangsverfahren … Bezug genommen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Verfahrenswert 5000,- €

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