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36 F 219/20•Amtsgericht Marl, 2020-10-29, 36 F 219/20
36 F 219/20Gericht erster Instanz29.10.2020
Entscheidungsdatum: 2020-10-29
Aktenzeichen: 36 F 219/20
ECLI: ECLI:DE:AGRE3:2020:1029.36F219.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Familiengericht
Normen: §§ 243, 246 FamFG
I.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, an die Antragstellerin einen Kostenvorschuss i.H.v. 12.598,16 € zu zahlen.
II.
Der Widerantrag des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
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