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36 F 180/21•Amtsgericht Marl, 2022-07-27, 36 F 180/21
36 F 180/21Gericht erster Instanz27.07.2022
Ein Obhutsverhältnis i. S. v. § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB kann auch dann bestehen, wenn das Unterhalt begehrende Kind bei den Großeltern wohnt.
Entscheidungsdatum: 2022-07-27
Aktenzeichen: 36 F 180/21
ECLI: ECLI:DE:AGRE3:2022:0727.36F180.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Familiengericht
Normen: BGB § 1629 Abs. 2 S. 2
Ein Obhutsverhältnis i. S. v. § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB kann auch dann bestehen, wenn das Unterhalt begehrende Kind bei den Großeltern wohnt.
I.
Der Antragsgegner wird in Abänderung des Vergleichs vor dem Amtsgericht Marl wie zu Protokoll vom 13.03.2018, Az. 36 F383/17, verpflichtet, an den Antragsteller monatlichen Kindesunterhalt ab dem 01.09.2021 i.H.v. 387,50 € sowie ab dem 01.01.2022 i.H.v. 391,50 € bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zu zahlen.
II.
Der Widerantrag des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
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