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24 C 371/22•Amtsgericht Marl, 2023-09-14, 24 C 371/22
24 C 371/22Gericht erster Instanz14.09.2023
Entscheidungsdatum: 2023-09-14
Aktenzeichen: 24 C 371/22
ECLI: ECLI:DE:AGRE3:2023:0914.24C371.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richter am Amtsgericht
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Marl vom 20.04.2023 bleibt aufrechterhalten.
Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Streithelferin des Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten und seiner Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. seine Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
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