8 C 359/14•Amtsgericht Remscheid, 2015-04-01, 8 C 359/14
Amtsgericht Remscheid, 2015-04-01, 8 C 359/14
8 C 359/14Gericht erster Instanz01.04.2015
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Remscheid — 8 C 359/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-04-01
Aktenzeichen: 8 C 359/14
ECLI: ECLI:DE:AGRS:2015:0401.8C359.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilabteilung
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 201,30 EUR plus 5 %-Punkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 30. Januar 2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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