10 C 93/02•Amtsgericht Solingen, 2002-11-22, 10 C 93/02
Amtsgericht Solingen, 2002-11-22, 10 C 93/02
10 C 93/02Gericht erster Instanz22.11.2002
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Solingen — 10 C 93/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-11-22
Aktenzeichen: 10 C 93/02
ECLI: ECLI:DE:AGSG:2002:1122.10C93.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt. 10
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 108,64 Euro
(i. B. Einhundertundacht 64/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 29.12.2001
zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 39 % und
der Beklagte 61 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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