10 C 49/03•Amtsgericht Solingen, 2003-07-17, 10 C 49/03
Amtsgericht Solingen, 2003-07-17, 10 C 49/03
10 C 49/03Gericht erster Instanz17.07.2003
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Solingen — 10 C 49/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-07-17
Aktenzeichen: 10 C 49/03
ECLI: ECLI:DE:AGSG:2003:0717.10C49.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt. 10
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an
die Klägerin 578,82 Euro (i. B. Fünfhundertachtundsiebzig
82/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit 5.2.2003 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3 und
die Beklagten als Gesamtschuldner 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die
Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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