Amtsgericht Solingen, 2015-04-16, 7 M 756/15

7 M 756/15Gericht erster Instanz16.04.2015

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Solingen — 7 M 756/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-04-16

Aktenzeichen: 7 M 756/15

ECLI: ECLI:DE:AGSG:2015:0416.7M756.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zwangsvollstreckungsabteilung

Tenor

wird der weitere Beteiligte Obergerichtsvollzieher auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 12.12.2014 angewiesen, von seinen Bedenken Abstand zu nehmen, soweit er die weitere Zwangsvollstreckung mit der Begründung ablehnt, die zu vollstreckende Forderung sei im Hinblick auf nicht zu berücksichtigende Rechtsanwaltskosten vollständig bezahlt.

Im Übringen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden den Gläubigern zu 1/4 und den Schuldnern zu 3/4 auferlegt.

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