7 M 756/15•Amtsgericht Solingen, 2015-04-16, 7 M 756/15
Amtsgericht Solingen, 2015-04-16, 7 M 756/15
7 M 756/15Gericht erster Instanz16.04.2015
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Solingen — 7 M 756/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-04-16
Aktenzeichen: 7 M 756/15
ECLI: ECLI:DE:AGSG:2015:0416.7M756.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zwangsvollstreckungsabteilung
Tenor
wird der weitere Beteiligte Obergerichtsvollzieher auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 12.12.2014 angewiesen, von seinen Bedenken Abstand zu nehmen, soweit er die weitere Zwangsvollstreckung mit der Begründung ablehnt, die zu vollstreckende Forderung sei im Hinblick auf nicht zu berücksichtigende Rechtsanwaltskosten vollständig bezahlt.
Im Übringen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden den Gläubigern zu 1/4 und den Schuldnern zu 3/4 auferlegt.
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