13 C 307/14•Amtsgericht Solingen, 2015-07-15, 13 C 307/14
Amtsgericht Solingen, 2015-07-15, 13 C 307/14
13 C 307/14Gericht erster Instanz15.07.2015
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Solingen — 13 C 307/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-07-15
Aktenzeichen: 13 C 307/14
ECLI: ECLI:DE:AGSG:2015:0715.13C307.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Einzelrichter
Tenor
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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 465,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2013 zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass die Forderung zu Ziffer 1) aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung im Sinne des § 850 f Abs. 2 ZPO stammt.
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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 EUR zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Hiervon ausgenommen sind die durch die Verweisung entstandenen Mehrkosten, die dem Kläger auferlegt werden.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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