13 C 83/13•Amtsgericht Solingen, 2015-07-15, 13 C 83/13
Amtsgericht Solingen, 2015-07-15, 13 C 83/13
13 C 83/13Gericht erster Instanz15.07.2015
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Solingen — 13 C 83/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-07-15
Aktenzeichen: 13 C 83/13
ECLI: ECLI:DE:AGSG:2015:0715.13C83.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Einzelrichter
Tenor
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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 676,57 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2013 zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass die Forderung zu Ziffer 1) aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung im Sinne des § 850 f Abs. II ZPO stammt.
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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 43 %, der Beklagte 57 %.
Hiervon ausgenommen sind die durch die Verweisung entstandenen Mehrkosten, die dem Kläger auferlegt werden.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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