9 C 58/15•Amtsgericht Solingen, 2017-07-20, 9 C 58/15
Amtsgericht Solingen, 2017-07-20, 9 C 58/15
9 C 58/15Gericht erster Instanz20.07.2017
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Solingen — 9 C 58/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-07-20
Aktenzeichen: 9 C 58/15
ECLI: ECLI:DE:AGSG:2017:0720.9C58.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt. 9
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 667,39 EUR (in Worten: sechshundertsiebenundsechzig Euro und neununddreißig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.04.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger in Höhe von 17 % und die Beklagte in Höhe von 83 % zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Vollstreckungsschuldner gestattet das Gericht, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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