33 XVII B 710•Amtsgericht Siegen, 2007-09-28, 33 XVII B 710
Amtsgericht Siegen, 2007-09-28, 33 XVII B 710
33 XVII B 710Gericht erster Instanz28.09.2007
Regest
1. Ermittlung des tatsächlichen oder mutmaßlichen Willens eines an Demenz erkrankten Betreuten. 2. Auslegung einer Patientenverfügung. 3. Aufsicht des Vormundschaftsgerichts über die Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Siegen — 33 XVII B 710 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-09-28
Aktenzeichen: 33 XVII B 710
ECLI: ECLI:DE:AGSI:2007:0928.33XVII.B710.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Einzelrichter
Normen: GG Art. 1; GG Art. 2; BGB § 1837 Abs. 2; BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1901
Leitsätze
-
Ermittlung des tatsächlichen oder mutmaßlichen Willens eines an Demenz erkrankten Betreuten.
-
Auslegung einer Patientenverfügung.
-
Aufsicht des Vormundschaftsgerichts über die Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen.
Tenor
In dem Betreuungsverfahren
wird der Betreuerin verboten, die Versorgung der Betroffenen durch eine PEG-Sonde zu beenden, solange diese Maßnahme medizinisch indiziert und erforderlich ist, um die für einen Erhalt des Lebens und der Ge-sundheit ausreichende Versorgung der Betroffenen mit Nahrung und Flüssigkeit sicherzustellen.
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