Amtsgericht Siegen, 2007-09-28, 33 XVII B 710

33 XVII B 710Gericht erster Instanz28.09.2007

Regest

1. Ermittlung des tatsächlichen oder mutmaßlichen Willens eines an Demenz erkrankten Betreuten. 2. Auslegung einer Patientenverfügung. 3. Aufsicht des Vormundschaftsgerichts über die Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Siegen — 33 XVII B 710 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-09-28

Aktenzeichen: 33 XVII B 710

ECLI: ECLI:DE:AGSI:2007:0928.33XVII.B710.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Einzelrichter

Normen: GG Art. 1; GG Art. 2; BGB § 1837 Abs. 2; BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1901

Leitsätze

  1. Ermittlung des tatsächlichen oder mutmaßlichen Willens eines an Demenz erkrankten Betreuten.

  2. Auslegung einer Patientenverfügung.

  3. Aufsicht des Vormundschaftsgerichts über die Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen.

Tenor

In dem Betreuungsverfahren

wird der Betreuerin verboten, die Versorgung der Betroffenen durch eine PEG-Sonde zu beenden, solange diese Maßnahme medizinisch indiziert und erforderlich ist, um die für einen Erhalt des Lebens und der Ge-sundheit ausreichende Versorgung der Betroffenen mit Nahrung und Flüssigkeit sicherzustellen.

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